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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 141 Weimarer Verfassung
Stand: 26.08.2026
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.
Dresden, den 27. Mai 1992
Erich Iltgen
Präsident des Sächsischen Landtages
als verfassungsgebender Landesversammlung
Die vorstehende Verfassung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Dresden, den 27. Mai 1992
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen