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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 141 Weimarer Verfassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Die vorstehende Verfassung wird hiermit ausgefertigt.

Dresden, den 27. Mai 1992

Erich Iltgen

Präsident des Sächsischen Landtages

als verfassungsgebender Landesversammlung

Die vorstehende Verfassung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Dresden, den 27. Mai 1992

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

Artikel 139