Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Grundsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zuständige Stelle nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für die Zulassung verschiedener Hebesätze auf eine bestimmte Zeit für die von der Änderung des Gebiets von Gemeinden betroffenen Gebietsteile ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 72 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die nach § 112 Abs. 1 SächsGemO zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 2