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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2723/1#abs-1 (1) Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2723/1#abs-2 (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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