(1) Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.