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Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz

§ 13 Ermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt,

1. durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren, insbesondere zur Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung, sowie das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln,

2. durch Vereinbarung mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.

§ 12 § 14