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Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband§ 8 Sparkassenrecht
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/8#abs-1 (1) Die Vertragsländer erklären ihre Absicht, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/8#abs-2 (2) Die Regelungen des Sparkassenstützungsfonds des Verbandes gelten auch für die Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/8#abs-3 (3) Ein Eintritt des Stützungsfonds wie bei Sparkassen mit einem unmittelbaren kommunalen Träger setzt voraus, dass die Sachsen-Finanzgruppe Aufgaben wahrnimmt, die der Ausübung von Kapitaleignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können.