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Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

§ 2 Aufgaben

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/2#abs-1 (1) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörden zu beraten, die Träger in Fragen des Sparkassenwesens zu unterstützen und Prüfungen bei Mitgliedssparkassen durchzuführen. Der Verband ist zur Gleichbehandlung aller Mitglieder, unabhängig von Art und Struktur, verpflichtet. Der Verband hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg vom 1. April 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106)).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/2#abs-2 (2) Der Verband unterhält in jedem der Vertragsländer einen Landesbeirat. Dieser wird von den Mitgliedern in den jeweiligen Ländern gewählt. Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen zur Wählbarkeit und zur Einräumung von Gastrechten. Die Landesbeiräte haben die Aufgabe, den Verband zu allen landesspezifischen Besonderheiten des Sparkassenwesens zu beraten und die Erfüllung der Verbandsaufgaben auf Landesebene zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/2#abs-3 (3) Jeder Landesbeirat hat das Recht, in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand gehört zu werden sowie Anträge zur Beschlussfassung in diesen Organen zu stellen. Er hat weiter das Recht, bis zu zwei Vertreter der Träger in die überregionalen und regionalen Arbeitsgemeinschaften des Verbandes als Mitglieder zu entsenden. Er kann Vertreter des Verbandes und Sachverständige hinzuziehen, um über Fragen des Sparkassenwesens unterrichtet zu werden. Die Landesbeiräte wählen jeweils vier Mitglieder für den Verbandsvorstand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/2#abs-4 (4) Der Verband unterrichtet im Voraus die Vertragsländer über beabsichtigte Entscheidungen, die sie betreffen oder die für die Regionen der Vertragsländer von erheblicher Bedeutung sind. Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3. Zur Koordinierung der gemeinsamen Belange des Verbandes und der Vertragsländer findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung des Verbandsvorstandes mit den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien der Vertragsländer statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/2#abs-5 (5) Der Verband unterhält eine Prüfungsstelle. Die Prüfungsstelle ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden, führt ihre Prüfungen nach den für Prüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durch und hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen. Sie ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen, gebunden. Die mit Prüfungen befassten Personen nehmen keine Aufgaben der verbandspolitischen Interessenvertretung des Verbandes wahr. Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen und bei externen Stellen des Rechnungswesens Prüfungen durch, die vorgeschrieben, von der Sparkasse oder einer Aufsichtsbehörde veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen, insbesondere die Prüfungen nach den Regelungen der Satzung für den Sparkassenstützungsfonds. Bestellung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Staatsaufsicht.

§ 1 § 3