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Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Organe
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/1#abs-1 (1) Mitglieder in dem Ostdeutschen Sparkassenverband (Verband) sind die Sparkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) sowie die kommunalen Mitglieder. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen mit kommunalem Träger die Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägern die Mitträger und bei Zweckverbandssparkassen zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe neben der Sachsen-Finanzgruppe auch die ehemaligen kommunalen Träger der Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe, bei Zweckverbänden als ehemaligen kommunalen Trägern zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Das Gesamtstimmrechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern aus den vier Ländern ist in der Satzung ausgewogen zu gestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/1#abs-2 (2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Rechtsverhältnisse werden durch Satzung geregelt, die im Amtsblatt des die Staatsaufsicht ausübenden Vertragslandes zu veröffentlichen ist. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Landesministeriums (§ 3).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/1#abs-3 (3) Der Verband hat innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über seinen dauerhaften Verbandssitz zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/1#abs-4 (4) Organe des Verbandes sind:
1) die Verbandsversammlung;
2) der Verbandsvorstand;
3) das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.
In der Verbandsversammlung gilt grundsätzlich für die Mitglieder das Kapitalstimmrecht, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt wird. In Personalwahlangelegenheiten und bei Satzungsänderungen wird nach Köpfen abgestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2336/1#abs-5 (5) Die Mitglieder der Verbandsorgane handeln in dem ihnen von der Satzung zugewiesenen eigenen Aufgabenbereich nach ihrer freien Überzeugung. Sie sind insoweit an Weisungen nicht gebunden.