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ZDF-Staatsvertrag

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/24#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich

a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;

b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/24#abs-2 (2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/24#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Absatz 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/24#abs-4 (4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2288/24#abs-5 (5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.

§ 23 § 25