Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“§ 2 Stiftungszweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-1 (1) Die Stiftung fördert die Behindertenselbsthilfe im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-2 (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Stiftungsleistungen zur Förderung von Vorhaben im Bereich der Behindertenselbsthilfe, insbesondere zur
1. Vergabe von einmaligen Zuwendungen an Schwerbehinderte, wenn andere Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichen, persönliche Notlagen abzuwenden,
2. Förderung des Erlernens der Gebärdensprache und des Einsatzes von Dolmetschern für Hör- und Sprachbehinderte,
3. Förderung der Beratung für barrierefreies Bauen,
4. Förderung von Vorhaben der Erwachsenenbildung für schwer geistig und mehrfach behinderte Menschen und ihre Angehörigen,
5. Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, insbesondere im Rahmen der Behindertenselbsthilfe,
6. Förderung der Erinnerung an die Geschichte und Entwicklung der Selbsthilfebewegung von Menschen mit Behinderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-3 (3) Ausnahmsweise werden auch investive Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren, für den Aufbau von Begegnungsstätten und Beratungsstellen gefördert, für die es keine Regelfinanzierung gibt, beziehungsweise für die dem Selbsthilfeverband keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-4 (4) Die Förderung bezieht sich vorzugsweise auf gemeinsame Vorhaben mehrerer Selbsthilfeverbände. Die Förderung kann nach Schwerpunkten erfolgen, die jeweils durch den Stiftungsrat festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-5 (5) Die Förderung erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-6 (6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2218/2#abs-7 (7) Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht (Nachrangigkeitsprinzip).