Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027
Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2026/2027§ 1 Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21578/1#abs-1 (1) Für das Studienjahr 2026/2027 ergeben sich aus Anlage 1 für die dort genannten Studiengänge die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21578/1#abs-2 (2) Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester 2026/2027 aufgenommen. Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im Masterstudiengang Advanced Green Engineering and Sustainable Management auch zum Sommersemester 2027 aufgenommen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger ausschließlich zum Sommersemester 2027 aufgenommen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Design: Products and Interactions, International Management, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Medienmanagement, Praxisentwicklung und Forschung in der Sozialen Arbeit sowie Sustainable Printing, Packaging and Processing und an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit.