Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung
Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung§ 2 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen.