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§ 2 Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung (Sachsen) — Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen.