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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …§ 8 Teilflächen 2 (gelb) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/8#abs-1 (1) Soweit nicht bereits erfolgt, ist zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 2 (gelb) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (zum Beispiel bodendeckende Gehölze, dichte Baum- und Strauchbestände mit Rindenmulchschicht oder eine dichte Grasnarbe) herzustellen. Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/8#abs-2 (2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass keine Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfad Boden – Mensch erforderlich sind.