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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …

§ 7 Teilflächen 3 (ocker) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/7#abs-1 (1) Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 3 (ocker) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen. Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/7#abs-2 (2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass durch eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (Boden bedeckende Gehölze, Boden bedeckende Grasnarbe) der Wirkungspfad Boden – Mensch hinreichend unterbrochen ist.

§ 6 § 8