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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …

§ 15 Untersuchungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/15#abs-1 (1) Wer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Bodenmaterial verlagert, ist von der Pflicht befreit, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie des Ortes des Auf- oder Einbringens nach § 6 Absatz 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/15#abs-2 (2) Über die Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 sowie über den Einbau des Trennelements nach § 14 Absatz 8 sind Aufzeichnungen zu führen und der unteren Bodenschutzbehörde zu Dokumentationszwecken auf Verlangen formlos mitzuteilen. Diese Mitteilung soll das Flurstück, wovon das Bodenmaterial entnommen wurde, das Flurstück, auf das es verbracht wurde, und Angaben zur Menge des verbrachten Bodenmaterials enthalten.

§ 14 § 16