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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …§ 14 Anforderungen an die Verlagerung von Bodenmaterial
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-1 (1) Im Bodenplanungsgebiet ist eine Verlagerung von Bodenmaterial dem Grunde nach zulässig, wenn das Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe dieser Gebiete auf- oder eingebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-2 (2) Eine Verlagerung von Oberbodenmaterial in den Unterboden ist ausnahmslos nicht möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-3 (3) Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht beabsichtigt ist, soll dafür ohne Untersuchungspflicht ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 verwendet werden. Bodenmaterial, welches in den Teilflächen 2 bis 4 angefallen ist, unterliegt für diese Verwertung der Untersuchungspflicht. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde. Auf die Anlage 2, Tabellen 1 bis 4, wird verwiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-4 (4) Oberbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne Untersuchungspflicht innerhalb des Auenbereichs der Zschopau verlagert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-5 (5) Unterbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne eine Untersuchungspflicht
a) aus den Teilflächen 1 und 2 in die Teilflächen 1 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau,
b) aus der Teilfläche 3 in die Teilflächen 2 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau,
c) aus der Teilfläche 4 in die Teilfläche 4 des Auenbereichs der Zschopau verlagert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-6 (6) Oberbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird. Ausgenommen davon ist Oberbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 3 oder 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-7 (7) Unterbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird. Ausgenommen davon ist Unterbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21295/14#abs-8 (8) Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunterliegenden Bodenschichten durch den Einbau eines Trennelementes zu sichern.