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NOOTS-Staatsvertrag

§ 12 Geltungsdauer, Änderung und Kündigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/12#abs-1 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/12#abs-2 (2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/12#abs-3 (3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/12#abs-4 (4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 11 § 13