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NOOTS-Staatsvertrag

§ 10 Ratifikation und Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/10#abs-1 (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragsparteien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21239/10#abs-2 (2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

§ 9 § 11