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Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Artikel 12 Schiedsklausel

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21222/12#abs-1 (1) Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21222/12#abs-2 (2) Das Schiedsgericht besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das aus der Mitte des Verwaltungsrates bestimmt wird, und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden.

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