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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

§ 21 Änderung der Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/21#abs-1 (1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder (§ 8 Absatz 2 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-21163/21#abs-2 (2) Jedes Mitglied kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.

§ 20 § 22