Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz§ 15 Einbeziehung der freien Träger
Stand: 26.08.2026
Die Integrationsbehörden können im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit freie Träger beauftragen.