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§ 15 SN-20855 (Sachsen) — Einbeziehung der freien Träger

Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Integrationsbehörden können im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit freie Träger beauftragen.