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Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 16 Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/16#abs-1 (1) Stört eine auszubildende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss. Bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/16#abs-2 (2) Hat die auszubildende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15 § 17