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Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 15 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/15#abs-1 (1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zulässig. Die auszubildende Person hat die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses kann im Krankheitsfall von der auszubildenden Person die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht genehmigt und erscheint die auszubildende Person nicht zu der Prüfung oder dem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19976/15#abs-2 (2) Die auszubildende Person wird bei der Genehmigung des Rücktritts von der vorsitzführenden Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 14 § 16