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Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum …

§ 13 Gliederung in Teilflächen für die Verlagerung von Bodenmaterial

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19752/13#abs-1 (1) Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium. Auf Anlage 2, Tabelle 2, wird verwiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19752/13#abs-2 (2) In Teilfläche 1 (grün) sind leicht erhöhte, in Teilfläche 2 (gelb) sind erhöhte, in Teilfläche 3 (ocker) sind hohe und in Teilfläche 4 (rot) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19752/13#abs-3 (3) Die Teilflächen sind in den Karten des Kartenwerkes 9.1 bis 9.6 für Oberboden und 10.1 bis 10.6 für Unterboden dargestellt.

§ 12 § 14