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Sächsisches Transparenzgesetz

§ 15 Beanstandung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/15#abs-1 (1) Stellt die oder der Transparenzbeauftragte einen Verstoß einer transparenzpflichtigen Stelle gegen dieses Gesetz fest, beanstandet sie oder er nach Anhörung schriftlich den Verstoß

1. einer staatlichen transparenzpflichtigen Stelle gegenüber der zuständigen obersten Staatsbehörde,

2. einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme sowie Behebung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 unterrichtet die oder der Transparenzbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. In der Beanstandung setzt sich die oder der Transparenzbeauftragte inhaltlich mit dem Vorbringen der transparenzpflichtigen Stelle auseinander.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/15#abs-2 (2) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen wurden oder beabsichtigt sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19699/15#abs-3 (3) Die oder der Transparenzbeauftragte kann von einer Beanstandung und Aufforderung zur Stellungnahme absehen, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

§ 14 § 16