Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Schwarzwasser“
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes …§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-1 (1) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung umfasst zwei räumlich voneinander getrennt liegende Bereiche – nordöstlich und südwestlich. Beide Bereiche bestehen aus mehreren separaten Teilflächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-2 (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet besitzt eine Gesamtgröße von 15 924 Hektar. Davon entfallen auf den nordöstlichen Bereich 14 122 Hektar und auf den südwestlichen Bereich 1 802 Hektar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-3 (3) Der nordöstliche Bereich des Verordnungsgebietes besteht aus zwei voneinander getrennten Teilflächen. Die kleinere im Süden liegende Teilfläche mit einer Größe von 575 Hektar umfasst innerhalb der Gemarkung Oberwiesenthal die Quellbereiche des Klingerbaches und die Hänge des Höllbaches bis an die Gemarkungsgrenze Rittersgrün und Tellerhäuser.
Das größere Teilgebiet des nordöstlichen Bereichs besitzt eine Größe von 13 547 Hektar und erstreckt sich im Süden von der Gemeinde Kurort Oberwiesenthal bis nach Norden in die Gemeinde Elterlein und nach Westen bis in die Gemeinden Schwarzenberg/Erzgebirge und Lauter-Bernsbach. Die äußere östliche Grenze dieses Teilgebietes verläuft beginnend im Süden am Parkplatz der Skiarena Oberwiesenthal, in nördliche Richtung entlang der Fichtelbergstraße und der Hirschfalzstraße folgend, sodann der Zschopau folgend, den Ausrückeweg entlang bis zur Gemeindegrenze Sehmatal (Gemarkung Neudorf), entlang dieser Gemeindegrenze nach Norden bis zur Gemeindegrenze Crottendorf, dieser weiter nördlich folgend bis zur Joachimsthaler Straße und weiter bis zum Katzenstein. Die Grenze verläuft weiter entlang von Wegen im Bereich der Wasserscheide zum Einzugsgebiet der Zschopau durch die Gemeinden Crottendorf, Scheibenberg, Raschau-Markersberg und Elterlein bis zum nördlichsten Punkt des Verordnungsgebietes, der Kreuzung der Wirtschaftswege „W-Streifen B“ und „Der O-Weg“. Das Quellgebiet des Gewässers Zwönitz einschließend verläuft die Grenze von hier aus in südliche Richtung, schließt dabei die Ortslage Elterlein und die nördlich der Ortslage gelegenen Waldflächen ein, bis in Höhe der Staatsstraße S 222, dann in westliche Richtung, die Ortslage Grünhain und Bernsbach teilweise einschließend, entlang der Gemeindegrenze Lößnitz weiter zur Gemarkungsgrenze Aue. Die westliche Grenze des Teilgebietes verläuft entlang der Gemarkungsgrenze Aue nach Süden bis zur Bundesstraße B 101. Entlang dieser Straße weiter in südliche Richtung, die Ortslage Lauter einschließend, dann in westliche Richtung entlang der Ebertstraße, dabei die Erhebung Lauknersknochen einschließend, nach Südosten entlang der Wasserscheide zwischen den Einzugsgebieten Schwarzwasser und Zwickauer Mulde, über die Gemarkungsgrenze Bermsgrün nach Süden bis zur Gemeindegrenze Breitenbrunn/Erzgebirge, Gemarkung Antonsthal. Der Gemeindegrenze zwischen Breitenbrunn/Erzgebirge und Schwarzenberg/Erzgebirge folgt sie nach Südosten bis zur Gemeindegrenze Raschau-Markersbach. Von hier verläuft sie weiter südwestlich entlang der linksseitigen Hänge des Gewässers Kleine Mittweida, über die Erhebung Taufichtig, entlang der linkseitigen Hänge des Gewässers Große Mittweida bis zum Ausgangspunkt am Parkplatz der Skiarena Oberwiesenthal.
Nicht im Verordnungsgebiet dieser Teilfläche enthalten sind die Höhenrücken in den Gemarkungen Raschau, Mittweida, Markersbach und Schwarzbach, die zwischen den Gewässern Große Mittweida und Schwarzbach liegen; die Höhenrücken westlich der Ortslagen Elterlein und Schwarzbach und nördlich der Ortslage Raschau; der Bereich um den Spiegelwald in den Gemarkungen Grünhain, Waschleithe, Beierfeld und Bernsbach; Bereiche südwestlich der Ortslage Bernsbach, Gemarkung Bernsbach, zwischen Bärenbächel und Bernbacher Dorfbach; Bereiche südlich der Ortslage Lauter, Gemarkung Lauter zwischen den Gewässern Brückelsbach und Griesbach; Flächen um den Modellflugplatz Schwarzenberg in der Gemarkung Grünstädtel; Gebiete zwischen den Höhenzügen „Hoher Hahn“ und „Hohe Henne“ westlich der Ortslage Bermsgrün bis zur südlichen Gemarkungsgrenze sowie die Hangbereiche um die Ortslage Crandorf bis an die südliche Gemarkungsgrenze Erla.
Der südwestliche Bereich des Verordnungsgebietes besteht aus drei voneinander getrennten Teilflächen und befindet sich vorrangig auf dem Gebiet der Stadt Johanngeorgenstadt und zu einem geringen Teil auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock.
Die südliche der drei Teilflächen besitzt eine Größe von 197 Hektar und umfasst die Hänge und Hochflächen des Buchschachtelberges und des Scheffelsberges. Die Grenze beginnt nördlich der Ortslage Henneberg, verläuft dann in südöstliche Richtung entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik weiter an der Gemarkungsgrenze Oberjugel nach Nordosten entlang des Kammweges bis wieder zur Ortslage Henneberg.
Die westliche der drei Teilflächen besitzt eine Größe von 120 Hektar und befindet sich westlich der Ortslage Steinbach, nördlich der Ortslage Sauschwemme und umfasst Teile der bewaldeten südöstlichen Hänge des Auerbergmassives in der Gemarkung Steinbach.
Die östliche der drei Teilflächen besitzt eine Größe von 1 485 Hektar. Ihre Grenze verläuft beginnend am Schnittpunkt des Lehmergrundbaches in Unterjugel mit der Staatsgrenze der Tschechischen Republik entlang der Staatsgrenze in nördliche Richtung folgend, das Gewässer Schwarzwasser querend und die Ortslage Pachthaus einschließend. Ab hier verläuft sie Richtung Nordwesten entlang des Weges „Der krumme Weg“ bis zum Bergrücken des Schießhausberges, dann bis zur Gemeindegrenze Johanngeorgenstadt mit der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgebirge in Höhe Friedrich-August-Stollen. Dieser Gemeindegrenze folgt sie Richtung Norden, dann weiter entlang der Gemeindegrenze Eibenstock in nördliche Richtung bis zur Erhebung „Hinterer Märzenberg“. Nördlich dieser Erhebung verläuft die Grenze nach Westen, schließt die Ortslage Rote Grube und die westlich davon liegende Erhebung ein, verläuft nach Süden entlang der Rotgrubener Straße bis zur Gemarkungsgrenze Erlabrunn, dann Richtung Westen bis zur Straße Leitungsauftrieb, dieser nach Süden folgend übergehend in den Tannenbaumer Weg weiter nach Süden bis zur Ortslage Steinbach, an dieser östlich entlang, die Staatsstraße S 272 querend, dann der Eisenstraße nach Süden folgend bis circa 300 Meter nördlich der Kreuzung mit dem Butterweg. Sodann verläuft die Grenze entlang von Schneisen in südöstliche Richtung bis zum Fahrradweg „Euregio Egrensis“ im Lehmergrund, anschließend talabwärts bis kurz vor die Einmündung des Schwefelbaches, von dort nach Süden bis zur Jugelstraße und diese weiter nach Osten bis zu der Staatsgrenze der Tschechischen Republik.
Nicht im Verordnungsgebiet dieser Teilfläche enthalten sind zwei inselförmige Gebiete um das Naturfreibad „Am Schwefelbach“ und nördlich der Neustadtkirche, Gemarkung Johanngeorgenstadt.
Der detaillierte Grenzverlauf ist den Karten der Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:32 000 (Anlage 1) sowie in 153 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3) dargestellt.
Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000 (Anlage 2) dargestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-5 (5) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstückverzeichnis (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstückteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-6 (6) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19639/2#abs-7 (7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.