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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

Anlage 4 (zu § 1 Nummer 5)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG

Die Regelungen in den laufenden Nummern 2 ff. der Anlage 1 gehen den folgenden Regelungen vor:

Schreibauslagen Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen EUR

Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen

EUR

1. Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen)

1.1 in Papierform

1.1.1 ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten

1.1.1.1 in schwarz-weiß

1.1.1.1.1 im Format DIN A 4 0,50

je Seite

1.1.1.1.2 im Format DIN A 3 0,75

je Seite

1.1.1.1.3 in größerem als Format DIN A 3 1

je Seite

1.1.1.2 in Farbe

1.1.1.2.1 im Format DIN A 4 1

je Seite

1.1.1.2.2 im Format DIN A 3 1,25

je Seite

1.1.1.2.3 in größerem Format als DIN A 3 1,50

je Seite

1.1.2 für jede weitere Seite

1.1.2.1 in schwarz-weiß

1.1.2.1.1 im Format DIN A 4 0,15

je Seite

1.1.2.1.2 im Format DIN A 3 0,25

je Seite

1.1.2.1.3 in größerem Format als DIN A 3 0,35

je Seite

1.1.2.2 in Farbe 0,30

je Seite

1.1.2.2.1 im Format DIN A 4 0,40

je Seite

1.1.2.2.2 im Format DIN A 3 0,50

je Seite

1.1.2.2.3 in größerem Format als DIN A 3 0,60

je Seite

1.1.3 für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke

1.1.3.1 in schwarz-weiß

1.1.3.1.1 im Format DIN A 4 0,05

je Seite

1.1.3.1.2 im Format DIN A 3 0,10

je Seite

1.1.3.1.3 in größerem Format als DIN A 3 0,15

je Seite

1.1.3.2 in Farbe

1.1.3.2.1 im Format DIN A 4 0,10

je Seite

1.1.3.2.2 im Format DIN A 3 0,15

je Seite

1.1.3.2.3 in größerem Format als DIN A 3 0,20

je Seite

Anmerkung

zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3:

Angefangene Seiten werden voll berechnet.

1.1.4 Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer zu vervielfältigenden Urkunde sind als Auslagen nach § 13 Abs. 1 SächsVwKG zu erheben.

1.2 in elektronischer Form

1.2.1 sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist 1,50

je Datei

1.2.2 soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen wie Tarifstelle 1

für Vervielfältigungen in schwarz-weiß

1.2.3 sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird 5

je Datenträger

2. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift Die Schreibauslagen nach der Tarifstelle 1 können bis auf das Fünffache erhöht werden

3. Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen

§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechende Anwendung.

schreibauslagenfrei

§ 4