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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 8 Zahlungsanordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/8#abs-1 (1) Die Zahlungsanordnung muss enthalten:

1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;

2. den Grund der Zahlung;

3. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;

4. den Fälligkeitstag;

5. den Buchungssatz, soweit erforderlich die Kostenstelle und das Haushaltsjahr;

6. die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 vorliegt;

7. das Datum der Anordnung;

8. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.

Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nummer 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/8#abs-2 (2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/8#abs-3 (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushaltes dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Auszahlungen ist dies in der Auszahlungsanordnung zu vermerken.

§ 7 § 9