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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung§ 3 Zahlstellen
Stand: 26.08.2026
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Absatz 3 und 4 übertragen werden. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.