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Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 29 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/29#abs-1 (1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/29#abs-2 (2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen.

§ 28 § 30