Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung§ 29 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/29#abs-1 (1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1923/29#abs-2 (2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen.