Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts …Artikel 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1921/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1921/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 1 nach seinem § 37 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1921/2#abs-3 (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 2 nach seinem Artikel 9 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Dezember 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern