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# Artikel 2 SN-1921 (Sachsen)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 1 nach seinem § 37 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 2 nach seinem Artikel 9 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1993

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

In Vertretung

Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern

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Zitiervorschlag: Artikel 2 SN-1921 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1921/2

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