Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische …§ 9 Auflösung des Fonds
Stand: 26.08.2026
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2042 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Fondsvermögens entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.