Gesetze / Landesrecht Sachsen / Glücksspielstaatsvertrag 2021

Glücksspielstaatsvertrag 2021

§ 27c Trägerschaft und Finanzierung der Anstalt

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27c#abs-1 (1) Träger der Anstalt sind die Länder (Trägerländer). Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27c#abs-2 (2) Die Trägerländer verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27c#abs-3 (3) Die Trägerländer stellen jährlich die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27c#abs-4 (4) Die Anstalt erhält für das Geschäftsjahr 2021 3 Millionen Euro, die von den Trägerländern nach dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel nach Absatz 3 Satz 2 bis 4 getragen werden und der Anstalt bis zum 30. September 2021 zur Verfügung zu stellen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27c#abs-5 (5) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der sich aus den Aufgaben der Anstalt ergebenden Besonderheiten geführt. Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27c#abs-6 (6) Die Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.

§ 27b § 27d