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Glücksspielstaatsvertrag 2021

§ 27a Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27a#abs-1 (1) Die Länder errichten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Die Anstalt gilt als Einrichtung des Sitzlandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27a#abs-2 (2) Die Anstalt trägt den Namen „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27a#abs-3 (3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27a#abs-4 (4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden. Die Anstalt gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/27a#abs-5 (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

§ 27 § 27b