Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen …

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Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1905/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1905/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. Juli 1994

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

In Vertretung

Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister für Soziales,

Gesundheit und Familie

In Vertretung

Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern

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