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Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1863/4#abs-1 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-1863/4#abs-2 (2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.

§ 3 § 5