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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 3 Organe der Stiftung

Stand: 01.12.2019

Sachsen

¹Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Errichtungsgesetz. ²Dabei muss gewährleistet sein, dass

1. dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind,

2. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Beschlüsse, mit Ausnahme solcher nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1, nicht gegen die Mehrheit der Hochschulen zustande kommen,

3. in Angelegenheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 allein die Länder stimmberechtigt sind.

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