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Sächsische Vermessungskostenverordnung§ 5 Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18296/5#abs-1 (1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegt vor, wenn
1. mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
2. mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
3. eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18296/5#abs-2 (2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.