Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und …§ 7 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses aufgeschlüsselt nach den geförderten Programmen und Einzelmaßnahmen des Bundes „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, „Graue-Flecken-Förderprogramm“ und „Schulerschließungen“ sowie der unter § 2 Absatz 3 aufgeführten Einzelmaßnahmen.