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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und …

§ 7 Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses aufgeschlüsselt nach den geförderten Programmen und Einzelmaßnahmen des Bundes „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, „Graue-Flecken-Förderprogramm“ und „Schulerschließungen“ sowie der unter § 2 Absatz 3 aufgeführten Einzelmaßnahmen.

§ 6 § 8