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Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der …Artikel 1
Stand: 27.08.2026
Dem in Berlin und Potsdam am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 30. Juni 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 357), geändert durch das Abkommen vom 9. Juli 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 44), wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.