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Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Artikel 2 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17215/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-17215/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 6. April 2017

In Vertretung

Erste Vizepräsidentin

Andrea Dombois

Der Ministerpräsident

Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst

Dr. Eva-Maria Stange

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