Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“§ 7 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2027 aufzulösen. Die für die Abwicklung des Fonds sowie die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 aus dem Staatshaushalt zugeführten, aber zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds noch nicht für diesen Zweck verausgabten Mittel sind dem Staatshaushalt 2028 zuzuführen. Das darüber hinaus verbliebene Restvermögen des Fonds ist im Jahr 2028 zu gleichen Teilen dem Staatshaushalt und der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.