Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gräben räumt oder aushebt, Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder Gewässer verunreinigen können;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, angelt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Sportveranstaltungen durchführt;
19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt oder
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung oder zum Schilfschnitt vornimmt oder den Lugteich nach dem herbstlichen Abfischen unbespannt lässt, ohne dieses spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einsetzt, soweit es sich nicht um Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten handelt;
3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c die Kalkung mit Fluggeräten vornimmt;
4 entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a) Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
5. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b) Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
6. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c) Dung, Gülle, Mineraldünger, Kalk, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einbringt;
7. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d) höhlenreiche Einzelbäume entnimmt;
8. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. e) Holzeinschlags- und Bestandespflegearbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis 31. Januar durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15244/8#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 7 SächsLJagdG handelt auch, wer entgegen § 37 Abs. 2 und 3 SächsLJagdG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder jagdliche Einrichtungen errichtet, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.