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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15238/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15238/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen Fahrzeugen befährt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 organisierte Sport- oder andere Massenveranstaltungen durchführt oder

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15238/8#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde in Kleiner Röder, Großer Röder einschließlich „Hafen“, Alter Röder oder Elligastbach Fische einsetzt;

2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Angelstellen angelt, die von der Naturschutzbehörde genehmigt wurden;

3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c nachts angelt;

4. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG durchführt;

5. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. August bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;

6. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c in der Sonderschutzzone ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt;

7. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d Höhlen- oder Horstbäume fällt;

8. entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. e Kalk, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;

9. entgegen § 5 Nr. 4 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;

10. entgegen § 5 Nr. 5 Maßnahmen zur Freihaltung der vorhandenen Hauptsichtachsen des Parks ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;

11. entgegen § 5 Nr. 6 die Kleine oder Große Röder mit Booten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchfährt oder beim Durchfahren des Naturschutzgebietes mit Booten auf der Geißlitz anlandet;

12. entgegen § 5 Nr. 7 Laufveranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;

13. entgegen § 5 Nr. 12 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15238/8#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15238/8#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich

1. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die Baujagd oder die Todfallenjagd durchführt;

2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Gesellschaftsjagd im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September eines jeden Jahres durchführt;

3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in den Sonderschutzzonen Federwild jagt;

4. entgegen § 5 Abs. 1 Buchst. d die Sonderschutzzonen zu anderen Jagdhandlungen als zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes oder zur Ausübung der Gesellschaftsjagd betritt oder

5. entgegen § 5 Abs. 1 Buchst. e ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen, einschließlich Kirrungen, anlegt.

§ 7 § 8a