Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 In-Kraft-Treten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/9#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15176/9#abs-2 (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“ vom 22. August 1997 (SächsABl. S. 1008) außer Kraft.
Leipzig, den 19. September 2000
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
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