Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 10 In-Kraft-Treten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/10#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15170/10#abs-2 (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die „Anordnung Nummer 2 über Naturschutzgebiete“ vom 30. März 1961 (GBl. II DDR, S. 166) sowie die Festlegung des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990, soweit sie sich auf Teile der in § 2 beschriebenen Fläche bezieht, außer Kraft.
Leipzig, den 23. März 2000
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündigungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
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