Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/8#abs-1 (1) entgegen § 4 Abs. 2 dieser Verordnung
1. bauliche Anlagen entsprechend der Sächsischen Bauordnung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
3. Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4. Bodenbestandteile abbaut oder andere Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
5. Auffüllungen und Ablagerungen einbringt;
6. Abfälle oder sonstige Materialien lagert;
7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen können, oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;
8. Abwässer in das Gebiet einleitet;
9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
10. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);
11. Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
13. Dauergrünland umbricht;
14. Wald umwandelt;
15. Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder beseitigt oder beeinträchtigt;
16. öffentliche Veranstaltungen durchführt;
17. außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;
18. auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art fährt;
19. abseits ausgewiesener Reitwege reitet;
20. Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
21. Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchführt;
23. Chemikalien oder andere Stoffe ausbringt, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft entsprechen;
24. Hunde unangeleint laufen lässt;
25. Feuer anzündet beziehungsweise unterhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/8#abs-2 (2) oder entgegen § 4 Abs. 3 dieser Verordnung in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß § 2 Abs. 5 über die in § 8 Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus
1. die Flächen betritt oder befährt;
2. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Pilze, Beeren oder Früchte sammelt;
3. Gewässerufer betritt und in Gewässern badet;
4. auf den Wegen mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt sowie reitet;
5. Wege und Straßen ausbaut;
6. Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art ausbringt;
7. entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) unterhält oder wiederherstellt.