Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

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1. bauliche Anlagen entsprechend der Sächsischen Bauordnung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

4. Bodenbestandteile abbaut oder andere Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

5. Auffüllungen und Ablagerungen einbringt;

6. Abfälle oder sonstige Materialien lagert;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen können, oder das Grundwasser des Gebietes absenken können;

8. Abwässer in das Gebiet einleitet;

9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen);

11. Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;

13. Dauergrünland umbricht;

14. Wald umwandelt;

15. Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder beseitigt oder beeinträchtigt;

16. öffentliche Veranstaltungen durchführt;

17. außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt;

18. auf Flächen außerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art fährt;

19. abseits ausgewiesener Reitwege reitet;

20. Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

21. Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;

22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchführt;

23. Chemikalien oder andere Stoffe ausbringt, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft entsprechen;

24. Hunde unangeleint laufen lässt;

25. Feuer anzündet beziehungsweise unterhält.

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1. die Flächen betritt oder befährt;

2. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Pilze, Beeren oder Früchte sammelt;

3. Gewässerufer betritt und in Gewässern badet;

4. auf den Wegen mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt sowie reitet;

5. Wege und Straßen ausbaut;

6. Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art ausbringt;

7. entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) unterhält oder wiederherstellt.

§ 7 § 9